Fristgerechte Abgabe der Einkommensteuererklärung als Voraussetzung für die Durchführung einer Antragsveranlagung
Einkommensteuer 1997
Leitsatz
1. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG ist der Antrag auf Veranlagung „bis zum Ablauf des auf den
Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen”. Der Gesetzgeber
hat damit Antrag und Abgabe der Einkommensteuererklärung auch verfahrensrechtlich zu einer Rechtshandlung zusammengefasst,
so dass der Antrag auf Veranlagung nur noch durch Abgabe der Einkommensteuererklärung gestellt werden kann.
2. Wird die Einkommensteuererklärung nicht innerhalb der Zweijahresfrist abgegeben, so ist auch der Antrag nicht wirksam gestellt.
Ein Anspruch auf Durchführung einer Antragsveranlagung besteht in diesem Fall auch dann nicht, wenn das FA innerhalb der Zweijahresfrist
einen Schätzungsbescheid erlassen und nach Ablauf der Zweijahresfrist auf den Einspruch des Klägers hin wieder aufgehoben
hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): PAAAB-57737
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Online-Dokument
FG des Saarlandes, Urteil v. 30.06.2005 - 1 K 259/01
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