Bildung von Rückstellungen für die Pflicht zur
Rücknahme von Altbatterien
Körperschaftsteuer
1993
Leitsatz
1. Der in der Preisliste eines
Unternehmens, das Starterbatterien für Lastkraftwagen, Personenkraftwagen
und Motorräder vertreibt, deutlich hervorgehobene Text „B. entsorgt
Sie von Altbatterien – egal welcher Marke – und führt alle
lückenlos einem umweltschonenden Recycling zu.” ist dahin
auszulegen, dass damit gegenüber Dauerkunden, die anlässlich des
Kaufs einer Batterie ihre Altbatterie zur Entsorgung hinterlasssen oder eine
neu erworbene Batterie später nach deren Unbrauchbarwerden entsorgen
lassen möchten, eine vertragliche Verpflichtung zur Rücknahme von
Altbatterien begründet wird. Dieser vertraglichen Verpflichtung ist durch
Bildung einer Rückstellung spätestens ab dem Zeitpunkt Rechnung zu
tragen, zu dem seit dem erstmaligen Abdruck des Textes in der Preisliste die
übliche Garantiedauer der vertriebenen Batterien abgelaufen ist.
2. Hinsichtlich der Rücknahme
von Batterien, die Dritte zurückbringen, ohne eine Neubatterie zu kaufen
und ohne eine auf Dauer angelegte Kundenbeziehung zu begründen, besteht
jedenfalls seit 1993 ein faktischer Rücknahmezwang, der sich aus einem
Zusammenspiel der Selbstverpflichtung gegenüber dem Zentralverband, den
nationalen Umweltgesetzen und der Zusicherung in der Preisliste ergibt und der
ebenfalls die Bildung entsprechender Rückstellungen erfordert.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 20/2005 S. 944 DB 2007 S. 28 Nr. 27 DStRE 2006 S. 705 Nr. 12 DStZ 2005 S. 618 Nr. 18 EFG 2005 S. 1338 Nr. 17 StuB-Bilanzreport Nr. 22/2005 S. 978 WPg 2005 S. 1301 Nr. 23 WAAAB-57726
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