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Schmerzensgeld; | Tendenz zur Zuerkennung höherer Schmerzensgelder
Der Senat setzt seine Rechtsprechung fort, nach der bei der Zuerkennung von Schmerzensgeldern gem. § 847 BGB zu beachten ist, daß eine Tendenz in der Rechtsprechung zu höheren Schmerzensgeldern besteht. Zu niedrige Schmerzensgelder werden derzeit u. a. deshalb ausgeurteilt, weil nicht selten ein zu geringes Schmerzensgeld eingeklagt und dann als angemessen zugesprochen wird, so daß der Kläger nicht beschwert ist, oder weil vom Instanzgericht ein verhältnismäßig geringes Schmerzensgeld zuerkannt und dann als ,,angemessen'' bezeichnet wird, weil der geschädigte Kläger kein Rechtsmittel eingelegt hat ().