Umsatzsteuerliche Behandlung von Sachzuwendungen und sonstigen Leistungen an Arbeitnehmer
Die umsatzsteuerliche Behandlung von Sachzuwendungen und sonstigen Leistungen an Arbeitnehmer (An.) ist in Abschn. 12 UStR 2005 geregelt.
Darüber hinaus wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Beköstigung; Abschn. 12 Abs. 10 bis 12 UStR 2005
Eine unternehmenseigene Kantine i. S. v. Abschn. 12 Abs. 10 UStR 2005 ist auch dann zu bejahen, wenn der Kantinenbetrieb in einer gesonderten Betriebsabteilung geführt wird, die wirtschaftlich in das Gesamtunternehmen eingegliedert ist. Das ist z. B. der Fall, wenn alle Kantinen eines Konzerns durch eine eigene Konzerntochter bewirtschaftet werden und die Konzerntochter als Organgesellschaft unselbständiger Bestandteil des Unternehmens ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG i. V. m. Abschn. 21 Abs. 5 UStR 2005).
Erstattet der Unternehmer dem An. anlässlich einer Auswärtstätigkeit entstandene Verpflegungsaufwendungen ganz oder teilweise, kann er hieraus einen Vorsteuerabzug nicht in Anspruch nehmen, weil keine Umsätze für das Unternehmen vorliegen. Das gilt auch, wenn die entstandenen Verpflegungsaufwendungen durch Rechnungen belegt sind.
Empfängt jedoch der Unternehmer die Verpflegungsleistungen für eine unternehmerisch bedingte Auswärtstätigkeit des An. und trägt er sie in voller Höhe, kann er den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Der Unternehmer ist nur dann Empfänger der Verpflegungsleistungen, wenn er sie in Auftrag gegeben bzw. bestellt hat (Abschn. 12 Abs. 13 UStR 2005 und Abschn. 192 Abs. 16 UStR 2005). Weitere Voraussetzung für den Vorsteuerabzug sind Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer auf den Namen des Unternehmers bzw. Kleinbetragsrechnungen i. S. d. § 33 UStDV.
2. Abgabe von Getränken und Genussmitteln zum häuslichen Verzehr (Haustrunk, Freitabakwaren); Abschn. 12 Abs. 14 UStR 2005
Die verbilligte Abgabe ist keine Leistung gegen Entgelt, sondern Preisnachlass (Abschn. 12 Abs. 1 Satz 6 UStR 2005). Zur unentgeltlichen Abgabe (Abschn. 12 Abs. 14 UStR 2005) wird auf die Umsatzsteuerkartei S 7109 Karte 1 zu § 3 Abs. 1b Nr. 2 UStG, – 1 – StO 172 – hingewiesen.
3. Überlassung von Fahrzeugen; Abschn. 12 Abs. 18 UStR 2005
Die Regelungen in Tz. 4, IV B 7 – S 7300 – 70/04 – (BStBl 2004 I S. 864) gelten unabhängig davon, ob der Unternehmer das Fahrzeug gekauft, gemietet oder geleast hat. Auch bei gemieteten oder geleasten Fahrzeugen kann der Wert der Nutzungsüberlassung nach dem vom Listenpreis abgeleiteten Pauschalwert angesetzt werden (R 31 Abs. 9 Nr. 1 Satz 6 LStR 2004), wenn der Unternehmer von der Vereinfachungsregelung in Tz. 4.2.1.3 des vorstehenden BMF-Schreibens Gebrauch macht.
Bei Unternehmern mit steuerfreien Umsätzen ist die Fahrzeugüberlassung steuerbar und steuerpflichtig. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 28 UStG ist auf diese Leistungen nicht anwendbar (Abschn. 122 Abs. 1 Satz 3 UStR 2005). Die Vorsteuern aus der Anschaffung und dem laufenden Unterhalt des Fahrzeugs sind nach dem Verhältnis der für steuerfreie und steuerpflichtige Zwecke gefahrenen Kilometer aufzuteilen ( IV C 3 – S 7102 – 31/94 – (UR 1994 S. 440).
4. Überlassung von Fahrzeugstellplätzen; Abschn. 12 Abs. 4 Nr. 5 UStR 2005
Soweit sie über das Zurverfügungstellen von Pkw-Parkplätzen auf dem Betriebsgelände hinausgehen, liegen steuerbare und steuerpflichtige Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG oder § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG vor. Darunter fällt z. B. die verbilligte oder kostenlose Überlassung eines Teils der Werkhalle zum Unterstellen einer Segeljacht bzw. eines Wohnwagens (s. auch Umsatzsteuerkartei – OFD Hannover – S 7168 Karte 4 zu § 4 Nr. 12 UStG vom – S 7168 – 58 – StO 354 –).
5. Job-Tickets
Hinweis auf die Umsatzsteuerkartei – OFD Hannover – S 7100 Karte 6 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vom – S 7100 – 838 – StH 552/S 7100 – 388 – StO 352a –.
6. Leistungen an Besatzungsangehörige auf Seeschiffen
Hinweis auf die Umsatzsteuerkartei – OFD Hannover – S 7100 Karte 10 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vom – S 7100 – 426 – StH 732/S 7100 – 187 – StO 352 –.
7. Übernachtungsmöglichkeiten; Abschn. 12 Abs. 4 Nr. 8 UStR 2005
Hinweis auf die Umsatzsteuerkartei – OFD Hannover – S 7198 Karte 1 zu § 9 UStG vom – S 7198 – 103 – StO 354/S 7198 – 129 – StH 532.
OFD Hannover v. - S 7100 - 220 - StO 172
Fundstelle(n):
XAAAB-57675