Herabsetzung der Wesentlichkeitsgrenze durch das Steueentlastungsgestz 1999/2000/2002
Bezug:
Im Hinblick auf die Herabsetzung der Wesentlichkeitsgrenze des § 17 EStG von mehr als 25 v. H. auf mindestens 10 v. H. durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 hat der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei Verfahren mit Urteilen vom zur Gesetzesauslegung und zu verfassungsrechtlichen Fragen Stellung genommen.
Im Verfahren VIII R 25/02, BStBl 2005 II S. 436, hat der BFH ausgeführt, dass bei der Beurteilung der Frage, ob innerhalb der letzten fünf Jahre eine wesentliche Beteiligung bestanden hat, auf die im Zeitpunkt der Veräußerung gültige Wesentlichkeitsgrenze abzustellen ist. Er hat damit die Verwaltungsauffassung in R 140 Abs. 2 EStR bestätigt. Gegen dieses Urteil wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichts lautet 2 BvR 748/05. Einsprüche, die sich gegen die Anwendung von R 140 Abs. 2 EStR wenden, ruhen weiterhin nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO.
Im Verfahren VIII R 92/03, BStBl 2005 II S. 398, hat der BFH zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Herabsetzung der Wesentlichkeitsgrenze Stellung genommen. Danach bestehen gegen § 17 EStG i. d. F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 jedenfalls dann keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn Veräußerungen nach dem Bundestagsbeschluss vom erfolgen. In diesen Fällen ist lediglich von einer unechten Rückwirkung auszugehen, die nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip verstößt. Gegen das Urteil wurde ebenfalls Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Das Aktenzeichen lautet 2 BvR 753/05. Einsprüche, die sich gegen die Herabsetzung der Beteiligungsgrenze wenden, ruhen daher ebenfalls nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO.
Oberfinanzdirektion Hannover v. - S 2244 - 64 - StO 243
Fundstelle(n):
NAAAB-57674