ESt-Veranlagung in Fällen des § 1 Abs. 3 EStG: Berücksichtigung von Einkünften, deren Besteuerung durch DBA der Höhe nach begrenzt ist
Einkünfte, deren Besteuerung durch DBA der Höhe nach begrenzt ist, sind zwar als nicht der deutschen ESt unterliegende Einkünfte in die Vergleichsrechnung einzubeziehen, aber als inländische Einkünfte bei der Veranlagung anzusetzen (, BStBl 2003 II S. 587). Dabei ist die nach DBA erforderliche Begrenzung des Steuersatzes im Quellenstaat Deutschland zu beachten. Bei der Festsetzung der ESt ist in diesen Fällen die rechnerische Gesamtsteuer quotal aufzuteilen und der Steuersatz für die der Höhe nach nur beschränkt zu besteuernden Einkünfte zu ermäßigen.
Sachverhalt: Veranlagungszeitraum 2004
Ein Steuerpflichtiger, der nur am Familienwohnsitz in Belgien ansässig ist, stellt einen Antrag auf Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs. 3 EStG und Zusammenveranlagung mit seiner Ehefrau nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG. Er erzielt folgende Einkünfte:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Deutschland: | aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von | 100.000 € |
aus Gewinnausschüttung in Höhe von (Halbeinkünfteverfahren) | 10.000 € | |
Belgien: | aus schriftstellerischer Tätigkeit in Höhe von | 1.000 € |
Seine Frau hat aus der Vermietung einer Eigentumswohnung in | ||
Belgien: | Einkünfte in Höhe von | 3.500 € |
Lösung:
Vergleichsrechnung:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Steuerpflichtiger (Einzelveranlagung) | Steuerpflichtiger gemeinsam mit Ehefrau (Zusammenveranlagung) | |
der deutschen ESt unterliegende Einkünfte: | 100.000 € | 100.000 € |
nicht der deutschen ESt unterliegende Einkünfte: | 11.000 € | 14.500 € |
Prüfung der absoluten Wertgrenze | > 6.136 € | > 12.272 € |
Prüfung der relativen Wertgrenze | 100.000/111.000 × 100 = 90,09 % | 100.000/114.500 × 100 = 87,34 % |
Der Steuerpflichtige ist unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs. 3 EStG. Der Antrag nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG ist jedoch abzulehnen. Eine Zusammenveranlagung mit der Ehefrau ist nicht möglich.
ESt-Festsetzung 2004:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einkünfte nach § 49 Abs. 1 EStG | 110.000 € | ||
z.v.E. | 110.000 € | ||
zzgl. ausländische Einkünfte nach § 32b | 1.000 € | ||
Steuersatz unter Berücksichtigung der ausländischen Einkünfte | 111.000 € | × 0,45 – 8.845 = | 41.105 € |
(§ 32a Abs. 1 EStG) entspricht 37,03 % | |||
Anwendung des Steuersatzes auf z.v.E. | 110.000 € | × 37,03 % = | 40.733 € |
quotale Aufteilung der rechnerischen Gesamtsteuer: | |||
auf Dividendeneinkünfte (Quellensteuersatz DBA Belgien: 15 %) | 10.000 € | × 15 % = | 1.500 € |
auf übrige Einkünfte (ohne Steuersatzbeschränkung) | 100.000 €/ 110.000 € | × 40.733 € = | |
oder | |||
100.000 € | × 37,03 % = | 37.030 € | |
ESt 2004 | 38.530 € |
Die aus der Gewinnausschüttung resultierende KapSt ist anzurechnen.
Ist eine Steuersatzbegrenzung nach dem DBA zu berücksichtigen, kann dies grundsätzlich nicht im maschinellen Verfahren durchgeführt werden. Das im Einsatz befindliche ESt-Programm vollzieht die quotale Aufteilung der Gesamtsteuer nicht nach bzw. führt zu falschen Ergebnissen der Vergleichsrechnung. Derartige Fälle sind daher – bis auf weiteres – personell zu veranlagen (Vordruck ESt 2A/3A). Die personelle Steuerfestsetzung kann jedoch eingeschränkt maschinell unterstützt werden:
Auf der Grundlage einer maschinellen Prüfberechnung kann zunächst die Feststellung getroffen werden, ob eine Begrenzung des Steuersatzes überhaupt erforderlich ist.
Zur Ermittlung der Steuer können die von der Steuersatzbegrenzung betroffenen Einkünfte als nur dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte im SB 19 unter Kz 60 (im Beispiel 19.60 : 11.000 €) erfasst werden. Der so ermittelten Steuer ist die begrenzte Steuer (im Beispiel: 1.500 €) hinzuzurechnen (ohne zusätzlichen Solidaritätszuschlag – der zulässige Steuersatz lt. DBA wäre sonst wieder überschritten).
SenFin Berlin v. - III A - S 2100 - 1/2005
Fundstelle(n):
IAAAB-57667