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AG Rastatt 13.12.1994 1 C 314/94

Werkvertragsrecht; | Haftungsbegrenzung der Textilreinigungsunternehmen auf den 15fachen Preis einer Vollreinigung

Im Hinblick auf das schutzwürdige Interesse seines Vertragspartners muß der Textilreinigungsunternehmer die Kleidung grds. bei der Entgegennahme des Auftrags überprüfen, um den Kunden auf etwaige Bedenken oder Vorschäden (deutlich erkennbare Schäden und Flecken) aufmerksam zu machen. Verletzt er seine vertragliche Untersuchungs- und Aufklärungspflicht, ist in entsprechender Anwendung des § 282 BGB die Beweislast insoweit umzukehren (vgl. hierzu Palandt/Heinrichs, BGB, 53. Aufl., § 282 Rn. 15). Nr. 6 der Lieferungsbedingungen des Deutschen Textilreinigungsgewerbes, wonach die Haftung auf den 15fachen Preis einer Vollreinigung beschränkt ist, verstößt gegen § 9 Abs. 1 AGBG und ist unwirksam (AG Rastatt, Urt. v. - 1 C 314/94, VersR 1995, 426).

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