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FG München 11.05.2005 4 K 4590/03, NWB direkt 31/2005 S. 10
Nachträgliche Herabsetzung der Leibrente
Hat der Erblasser mit seiner Ehefrau im Erbvertrag vereinbart, dass ihre Witwenrente sich bei späteren höheren Mietzahlungen des beschwerten Erben mindert, rechtfertigt dies Jahre nach dem Tod des Erblassers keine Herabsetzung der Jahressteuerrate nach § 23 ErbStG.