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Vorsteuer-Vergütungsverfahren
Im Rahmen von Vorsteuer-Vergütungsverfahren können deutsche Vorsteuern grundsätzlich an ausländische Unternehmer durch das Bundesamt für Finanzen erstattet werden. Dies gilt uneingeschränkt für alle Unternehmer in anderen EU-Mitgliedstaaten. Einem Unternehmer, der in einem Drittstaat ansässig ist, wird die Vorsteuer allerdings nur vergütet, wenn in dem Drittstaat, indem der Unternehmer seinen Sitz hat, keine Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer erhoben oder im Fall der Erhebung deutschen Unternehmern vergütet wird (sog. Gegenseitigkeit). Das BMF hat je ein Verzeichnis der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit besteht, und der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit nicht gegeben ist, herausgegeben. Dieses Schreiben ersetzt das bisher gültige Schreiben vom und trägt den geänderten Ver...