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Gebühren für Datenabruf aus maschinellem Grundbuch
Zu der Frage, ob die verauslagten Grundbuchabrufgebühren der Umsatzsteuer unterliegen oder ob es sich für die Notare um durchlaufende Posten handelt, hat das Stellung genommen. Danach kommt wegen der Gebührenschuldnerschaft des Notariatsinhabers für die Inanspruchnahme des automatisierten Datenabrufverfahrens die Annahme von durchlaufenden Posten hinsichtlich der dafür von ihm geschuldeten Gebühr nicht in Betracht. Auf die nach dem Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts bestehende Möglichkeit der Kostenweiterbelastung kommt es nicht an.