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Nachweis der Steuerbefreiung für Leistungen
Nach § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind bestimmte Beförderungsleistungen, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Einfuhr beziehen, steuerfrei, wenn die Kosten für die Leistungen in der Bemessungsgrundlage für diese Einfuhr enthalten sind. Zur Nachweisführung in den Fällen, in denen die Beförderung und die Zollabfertigung durch verschiedene Beauftragte erfolgt geht das BMF-Schreiben ein.