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Todesfallaufwendungen nur außerhalb der Erbschaft abziehbar
Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen infolge eines Todesfalls erwachsen, sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG zu berücksichtigen, wenn sie von dem Steuerpflichtigen weder aus dem ihm zugefallenen Nachlass noch aus sonstigen ihm im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossenen Geldleistungen bestritten werden können.