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Keine Unterbrechung eines Verfahrens wegen Insolvenzeröffnung
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gemeinschuldners führt nicht zu einer Unterbrechung des Verfahrens, wenn sich bei einer bereits mit Null DM/EUR festgesetzten Steuer weder durch eine erfolgreiche Klage noch durch eine Klageabweisung etwas ändert, so dass die Insolvenzmasse vom Ausgang des Verfahrens nicht betroffen wird.