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Schätzung von Zinseinkünften
Kommt der Steuerpflichtige seinen durch das strafrechtliche Ermittlungsverfahren nicht suspendierten steuerverfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten nicht nach und kann die Finanzbehörde daher den steuerrelevanten Sachverhalt nicht aufklären, ist sie zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abs. 1 AO befugt. Im Rahmen einer solchen Schätzung ist die Finanzbehörde befugt, sich an der oberen Grenze des für den Einzelfall zu beachtenden Schätzungsrahmens auszurichten und den maximal erzielbaren Zinssatz bei der zu-S. 3grunde zu legenden Kapitalanlage anzusetzen.