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FG Rheinland-Pfalz 26.04.1995 1 K 2662/93

Einkommensteuer; | Mitgliedsbeiträge an den Wirtschaftsrat der CDU (§ 9 EStG)

Der Wirtschaftsrat der CDU e. V. ist nach seiner Satzung und der mit ihr übereinstimmenden tatsächlichen Geschäftsführung im Jahr 1987 ein Berufsverband auch für (angestellte) Geschäftsführer größerer Wirtschaftsunternehmen. Die von diesen geleisteten Mitgliedsbeiträge sind daher als WK (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 EStG) abziehbar; § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG steht dem nicht entgegen ().

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