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BSG 06.07.2005 B 2 U 22/04 R, NWB 31/2005 S. 251

Unfallversicherung | Gemeinsame Reinigung einer Reihenhausanlage

Verabreden sich die Eigentümer einer Reihenhausanlage zur gemeinsamen Reinigung und Pflege der Anlage, so dienen die Beteiligung an dieser Aktion und die Arbeitsbeiträge jedes Einzelnen letztlich nicht den Interessen anderer Eigentümer, sondern allein dem eigenen Interesse an der Erhaltung und Pflege des Eigentums. Da jeder Eigentümer mit seinem Verhalten eigene Zwecke verfolgt, liegt keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit und damit kein Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII vor. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die durchzuführenden Arbeiten vorher geplant waren oder ob sie erst später spontan in Angriff genommen wurden ().

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