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Arbeitsrecht | Personaleinkauf nach Betriebsübergang
Die Möglichkeit, vom Arbeitgeber hergestellte Waren zu einem gegenüber dem Marktpreis geminderten Preis zu erwerben (hier: sog. Jahreswagen), ist Entgeltbestandteil i. S. von § 611 Abs. 1 BGB (Entgelt im weiteren Sinn). Eine entsprechende Zusage des Arbeitgebers zum Personaleinkauf steht regelmäßig unter dem vertraglichen Vorbehalt, dass der Arbeitgeber die Waren selbst herstellt. Das ergibt sich aus den mit dem Personaleinkauf verfolgten Zwecken. Stellt der Arbeitgeber die Produktion ein oder veräußert er einen Betriebsteil, ohne dass der Betriebserwerber die Produktion übernimmt, erlischt der Anspruch auf verbilligten Bezug der Waren des (bisherigen) Arbeitgebers. Der Arbeitgeber/der Betriebserwerber kann verpflichtet sein, die damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen. Wird in einem mi...