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Kirchensteuer | Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe zulässig
Nach verschiedenen Urteilen des , Revision eingelegt, Az. des BFH: I R 64/05; Urteil v. - 11 K 385/03, rkr. NWB ZAAAB-56406; Urteil v. - 11 K 3989/03 NWB XAAAB-55170, Revision eingelegt, Az. des BFH: I R 57/05; Urteil v. - 11 K 3248/02 NWB PAAAB-56405, Revision eingelegt, Az. des BFH: I R 62/05; Urteil v. - 11 K 6619/02 NWB JAAAB-56407, Revision eingelegt, Az. des BFH: I R 44/05) ist die Erhebung des besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt unzulässig. Dennoch wurde wegen der höchstrichterlich noch nicht geklärten Frage, ob bei dem besonderen Kirchgeld ein strukturelles Vollzugshindernis besteht, Revision zugelassen und auch eingelegt. Es empfiehlt sich daher, gegen entsprechende Bescheide Einspruch einzulegen und Ruhen des Verfahrens zu beantragen.