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Finanzgerichtsordnung; | Schriftform der Prozeßvollmacht (§ 62 Abs. 3 FGO)
Eine schriftliche Vollmacht ist erteilt, wenn die Vollmachtsurkunde mit der eigenhändigen Unterschrift des Vollmachtgebers in Urschrift, in notarieller Beurkundung oder in notarieller Beglaubigung zu den Gerichtsakten gegeben wird. Die Vorlage einer Ablichtung genügt auch dann nicht, wenn die kopierte Vollmacht anwaltlich beglaubigt ist. § 170 Abs. 2 ZPO, der im finanzgerichtlichen Verfahren nicht entsprechend angewendet werden kann, begründet keine allgemeine öffentliche Beglaubigungs- oder Beurkundungsfunktion der Rechtsanwälte (FG Rheinland-Pfalz, rkr. Urt. v. - 1 K 1124/95).