BFH Beschluss v. - IX B 204/04

Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit bei größerem Erhaltungsaufwand S. 27

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStDV § 82b

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es liegen keine Zulassungsgründe vor.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—). Zum einen fehlt es an der erforderlichen Klärungsbedürftigkeit, weil die im Zusammenhang mit § 82b i.V.m. § 84 Abs. 4a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) aufgeworfene Rechtsfrage ausgelaufenes Recht betrifft und ihr daher regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom III B 99/00, BFH/NV 2001, 1033; vom IV B 110/00, BFH/NV 2003, 186). Zum anderen ist die Frage im Streitfall auch nicht klärungsfähig, denn es kommt auf ihre Beantwortung nicht an. Nach den bindenden und vom Akteninhalt gedeckten tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) wurde der gesamte angefallene Erhaltungsaufwand vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) mit Einkommensteuerbescheid für 1999 in vollem Umfang anerkannt; die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage wurde zurückgenommen, der Einkommensteuerbescheid ist damit bestandskräftig. Eine Verteilung nach § 82b EStDV, u.a. auf das Streitjahr 2000, ist dann nicht mehr möglich (vgl. , BFH/NV 1993, 467).

2. In solchen Fällen bedarf es auch keiner Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO. Weitere Zulassungsgründe sind weder benannt noch ersichtlich. Mit dem „Widerspruch zum Wortlaut der Anwendungsvorschrift § 84 Abs. 4a EStDV” rügen die Kläger und Beschwerdeführer letztlich die fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, also die inhaltliche Richtigkeit des Urteils; damit kann jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom V B 77/00, BFH/NV 2002, 359; vom IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476).

Fundstelle(n):
AAAAB-57327