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FG Münster Urteil v. - 8 K 3815/01 G,F EFG 2005 S. 1243 Nr. 16

Gesetze: AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a

Körperschaften; Personengesellschaft

Verfahren

Leitsatz

1. Bei einer Mehrmütterorganschaft ist der den jeweiligen Muttergesellschaften zuzurechnende Gewerbeertrag gesondert und einheitlich festzustellen. Ein Beteiligungsverhältnis i.d.S. ist nicht anzunehmen, wenn sich die gewerbesteuerliche Beteiligung allein aus dem Konstrukt eines steuerlichen, aber nicht zivilrechtlichen, Organschaftsverhältnisses ergibt.

2. Für die Verneinung eines Beteiligungsverhältnisses allein aufgrund eines steuerlichen Konstruktes spricht auch, dass eine unmittelbare Zurechnung auf die nur steuerlich Beteiligte zur Aufdeckung der durch das Steuergeheimnis geschützten Verflechtungen zwischen Unternehmen führen würde.

Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 1217 Nr. 20
EFG 2005 S. 1243 Nr. 16
MAAAB-57268

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FG Münster, Urteil v. 05.04.2005 - 8 K 3815/01 G,F

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