1. Bei einer Mehrmütterorganschaft ist der den jeweiligen Muttergesellschaften zuzurechnende Gewerbeertrag gesondert und einheitlich
festzustellen. Ein Beteiligungsverhältnis i.d.S. ist nicht anzunehmen, wenn sich die gewerbesteuerliche Beteiligung allein
aus dem Konstrukt eines steuerlichen, aber nicht zivilrechtlichen, Organschaftsverhältnisses ergibt.
2. Für die Verneinung eines Beteiligungsverhältnisses allein aufgrund eines steuerlichen Konstruktes spricht auch, dass eine
unmittelbare Zurechnung auf die nur steuerlich Beteiligte zur Aufdeckung der durch das Steuergeheimnis geschützten Verflechtungen
zwischen Unternehmen führen würde.
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 1217 Nr. 20 EFG 2005 S. 1243 Nr. 16 MAAAB-57268
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FG Münster, Urteil v. 05.04.2005 - 8 K 3815/01 G,F
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