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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - VII 247/02 EFG 2005 S. 1264 Nr. 16

Gesetze: EStG § 5a, EStG § 15a

Zugrundelegung des ermittelten Gewinns, nicht des pauschalisierten Gewinns für die Anwendung des § 15a EStG

Leitsatz

Für die Anwendung des § 15a EStG ist der gem. §§ 4, 5 EStG ermittelte Gewinn und nicht der pauschalisierte Gewinn gem. § 5a EStG zugrunde zu legen. Dies ergibt sich aus § 5a Abs. 5 Satz 4 EStG.

Verluste aus der Zeit vor der Einführung der Tonnagebesteuerung können mit den tatsächlichen gem. §§ 4, 5 EStG ermittelten Gewinnen verrechnet werden. Ein Einfrieren vorher entstandener Gewinne ist durch die Regelung des § 5a Abs. 5 Satz 4 EStG ausgeschlossen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStRE 2006 S. 778 Nr. 13
EFG 2005 S. 1264 Nr. 16
JAAAB-57256

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 15.04.2005 - VII 247/02

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