Gesetze: VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 16VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 49 Abs. 2VO (EG) Nr. 800/1999 Art. 50
Rückforderung als Vorschuss gewährter Ausfuhrerstattung bei Nichtbeachtung der Fristen zur Vorlage des Einfuhrnachweises
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen, die an einen Einfuhrnachweis i.S.v. Art. 16 VO Nr. 800/1999 zu stellen sind.
Zur Hinweispflicht des Hauptzollamtes im Falle von Unstimmigkeiten eines eingereichten Einfuhrnachweises.
Das Einhalten der Fristen der Art. 49, 50 VO Nr. 800/1999 ist im Erstattungsverfahren Anspruchsvoraussetzung. Dies gilt auch
im Rückforderungsverfahren wenn Ausfuhrerstattung bislang lediglich als Vorschuss gezahlt worden ist. Es handelt sich nicht
um unbeachtliche administrative Nebenpflichten.
Fundstelle(n): UAAAB-57248
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 21.04.2005 - IV 264/03
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