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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - IV 6/01

Gesetze: Zollkodex Art. 185 Zollkodex Art. 220

Erkennbarkeit eines sog. aktiven Irrtums zur Rückwareneigenschaft

Leitsatz

Ist es unstreitig, dass die buchmäßige Erfassung aufgrund eines aktiven Irrtums der handelnden Behörde unterblieben war und unterstellt, dass Gemeinschaftsware nicht vorlag, so war die handelnde Behörde aufgrund der vorgelegten Unterlagen rechtsirrtümlich zu der Erkenntnis gelangt, dass Gemeinschaftsware vorlag und dass demgemäß die Rückwareneigenschaft anzuerkennen war und die Einfuhr abgabenfrei blieb.

Ein Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung setzt weiter voraus, dass der Irrtum vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat.

Fundstelle(n):
DAAAB-57232

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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 13.05.2005 - IV 6/01

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