Erkennbarkeit eines sog. aktiven Irrtums zur Rückwareneigenschaft
Leitsatz
Ist es unstreitig, dass die buchmäßige Erfassung aufgrund eines aktiven Irrtums der handelnden Behörde unterblieben war und
unterstellt, dass Gemeinschaftsware nicht vorlag, so war die handelnde Behörde aufgrund der vorgelegten Unterlagen rechtsirrtümlich
zu der Erkenntnis gelangt, dass Gemeinschaftsware vorlag und dass demgemäß die Rückwareneigenschaft anzuerkennen war und die
Einfuhr abgabenfrei blieb.
Ein Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung setzt weiter voraus, dass der Irrtum vom Zollschuldner nicht erkannt
werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat.
Fundstelle(n): DAAAB-57232
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 13.05.2005 - IV 6/01
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