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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - III 371/02 EFG 2005 S. 1470 Nr. 18

Gesetze: KStG a.F. (KStG 1977) § 27 KStG a.F. (KStG 1977) § 28 KStG a.F. (KStG 1977) § 30 KStG a.F. (KStG 1977) § 40 KStG a.F. (KStG 1977) § 44

Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahren: Teleologische Reduktion der Regelung über die Reihenfolge der Eigenkapitalverwendung

Leitsatz

Von der Regelung des § 28 Abs. 4 KStG a.F., dass eine ursprünglich mit belastetem oder ermäßigt belastetem Eigenkapital (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KStG a.F.) verrechnete Ausschüttung, wenn dieses später (z. B. nach Betriebsprüfung) nicht mehr ausreicht, mit unbelastetem Eigenkapital in Gestalt der sonstigen Vermögensmehrungen (§ 30 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2 KStG a.F., sog. EK 02) zu verrechnen bzw. von diesem ein Negativposten zu bilden ist, wird mittels teleologischer Reduktion der Fall der Ausschüttung ohne Steuerbescheinigung an einen nicht anrechnungsberechtigten Anteilseigner ausgenommen.

Insoweit bleibt es bei der normalen Verwendungsreihenfolge gemäß der gesetzlichen Eigenkapital-Gliederung (§ 28 Abs. 3 i.V.m. § 30 KStG a.F.); durch eine danach mögliche Verrechnung mit vorhandenem unbelasteten Eigenkapital in Gestalt von Einlagen (§ 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG a.F., sog. EK 04) entfällt die nachträgliche Körperschaftsteuererhöhung (§ 27 i.V.m. § 40 KStG).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
DStRE 2006 S. 668 Nr. 11
EFG 2005 S. 1470 Nr. 18
NWBDirekt 2005 S. 8 Nr. 31
WPg 2006 S. 1127 Nr. 17
JAAAB-57230

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 29.04.2005 - III 371/02

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