Zuordnung von Einnahmen für Transport und Ausbringung von Klärschlamm auf eigenbewirtschafteten Felder zu den Einkünften aus
Gewerbebetrieb
Leitsatz
1. Entgelte für Klärschlammtransporte gehören zu den LuF-Einkünften, wenn der Landwirt den Klärschlamm ausschließlich oder
nahezu ausschließlich zu eigenbewirtschafteten Feldern transportiert und aufbringt.
2. Wird der Klärschlamm dagegen auch auf andere LuF-Flächen (verpachtete, im Eigentum Dritter stehende, stillgelegte oder
gewerblich genutzte Flächen) ausgebracht, so liegt keine Tätigkeit im Rahmen des eigenbetrieblichen Erzeugungsprozesses mehr
vor, wenn und soweit diese schädliche Bestätigung nicht von vollkommen untergeordneter Bedeutung (bis 10 v.H. des Gesamtumsatzes)
ist. Der Klärschlammtransport stellt sich dann als einheitliche Betätigung im Rahmen der Erzielung gewerblicher Einkünfte
dar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 1683 Nr. 21 NWBDirekt 2005 S. 4 Nr. 31 RAAAB-57210
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 15.09.2003 - 5 K 2278/01
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