Haftung eines Kreditinstituts mit beherrschendem Einfluss auf Grund von Sicherungsabreden
Leitsatz
Eine beherrschende Stellung i. S. v. § 74 Abs. 2 Satz 2 AO kann sich auch aus einer Sicherungsabrede ergeben.Die Haftungsvorschrift
des § 74 AO ist so zu verstehen, dass sämtliche haftungsbegründende Umstände zugleich gegeben sein müssen. Es ist nicht erforderlich,
dass sämtliche Merkmale auch noch im Zeitpunkt der Inanspruchnahme zur Haftung vorliegen müssen. Der einmal realisierte Haftungstatbestand
bleibt bestehen, auch wenn die haftenden Gegenstände zum Zeitpunkt des Haftungsbescheides nicht mehr im Eigentum des Haftenden
vorhanden sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): WAAAB-57204
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 31.05.2005 - II 143/2002
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