Berufsbildungswerk kein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes
Erteilung eines Erlaubnisscheins zur Entnahme von Strom nach § 9 StromStG
Leitsatz
Der Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz gebietet es nicht, für Berufsförderungswerke als Bildungsunternehmen
die gleichen Stromsteuerermäßigungen vorzusehen wie für die Betreiber von Behindertenwerkstätten nach § 136 SGB IX. Da die
Erstgenannten nicht im abschließenden Katalog des § 2 Nr. 3 StromStG enthalten sind, sind sie nicht als Unternehmen des Produzierenden
Gewerbes zur Entnahme von Strom zum ermäßigten Steuersatz berechtigt.