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FG Köln Urteil v. - 12 K 5350/01 EFG 2005 S. 1438 Nr. 18

Gesetze: EStG § 24 Nr 1, EStG § 19 Abs 1 Nr 1

Arbeitnehmer:

Leistungen aus einer Gruppenunfallversicherung als Arbeitslohn

Leitsatz

1) Bei einer Gruppenunfallversicherung, für die der Arbeitgeber Beiträge entrichtet hat, ohne sie der Lohnsteuer zu unterwerfen, fällt die Zahlung im Schadensfall an den Arbeitnehmer unter den steuerpflichtigen Arbeitslohn, sofern damit nicht ein Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber erfüllt wird.

2) Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag seitens des Arbeitnehmers hat zur Folge, dass die Versicherungsleistung keinen Ersatz für etwaige Einnahmeausfälle des Arbeitnehmers darstellt, weshalb auch ein nach § 24 Nr. 1 EStG ermäßigter Steuersatz ausscheidet.

Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 1122 Nr. 19
EFG 2005 S. 1438 Nr. 18
CAAAB-57186

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FG Köln, Urteil v. 24.11.2004 - 12 K 5350/01

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