Leistungen aus einer Gruppenunfallversicherung als Arbeitslohn
Leitsatz
1) Bei einer Gruppenunfallversicherung, für die der Arbeitgeber Beiträge entrichtet hat, ohne sie der Lohnsteuer zu unterwerfen,
fällt die Zahlung im Schadensfall an den Arbeitnehmer unter den steuerpflichtigen Arbeitslohn, sofern damit nicht ein Schadensersatzanspruch
gegen den Arbeitgeber erfüllt wird.
2) Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag seitens des Arbeitnehmers hat zur Folge, dass die Versicherungsleistung
keinen Ersatz für etwaige Einnahmeausfälle des Arbeitnehmers darstellt, weshalb auch ein nach § 24 Nr. 1 EStG ermäßigter Steuersatz
ausscheidet.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 1122 Nr. 19 EFG 2005 S. 1438 Nr. 18 CAAAB-57186