Keine Anrechnung von Arbeitgebersozialversicherungsbeiträgen bei der Einkommensteuer
Leitsatz
1) Arbeitgebersozialversicherungsbeiträge, die jedenfalls zu 10 v.H. für versicherungsfremde Leistungen verwendet werden,
können beim Steuerpflichtigen nicht etwa als gezahlte Steuern betrachtet und deshalb auf dessen Einkommensteuerschuld angerechnet
werden. Hierfür gibt es im Einkommensteuergesetz keine Grundlage.
2) Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, den Verlustabzug erst nach Ansatz eines steuerlichen Existenzminimums
anzusetzen. Solange der Verlustvortrag nicht verbraucht ist, braucht der Steuerpflichtige keine Einkommensteuern zu zahlen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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