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Namensrecht; | weiblicher Vorname ,,Chelsea''
Jenseits des allgemein akzeptierten Kernbereichs unzulässiger Namensgebung, der sich daraus ergibt, daß die Namensgebung die allgemeine Sitte und Ordnung nicht verletzen darf, sind die Grenzen elterlicher Entscheidungsfreiheit weit zu stecken. Es steht deshalb den Eltern grds. frei, ihrem Kind auch einen ausländischen Namen beizulegen (vgl. z. B. BGH MDR 1979, 742 [,,Aranya'']; vgl. auch BayObLG MDR 1994, 1014 [,,Sonne'']). Dieses Recht liefe in weiten Bereichen leer, wenn zu fordern wäre, daß Aussprache und Schreibweise des gewählten Namens sich decken müßten. Jedenfalls bei der Wahl eines Vornamens, der im Ausland gebräuchlich ist (hier: ,,Chelsea''), der klanglich und in der Schreibweise mit der deutschen Sprache vereinbar erscheint und der das Geschlecht des Kindes erkennen läßt, halte...