Der Vater der Klägerin bezog für die am 05. November 1974 geborene Klägerin Kindergeld. Die Klägerin studiert seit dem Wintersemester 1995/96 an der Universität … Auf eine Anfrage der Familienkasse vom 02. April 1998 an den Vater der Klägerin zu den Einkünften und Bezügen der über 18 Jahre alten Klägerin legte die Klägerin namens und mit Vollmacht ihres Vaters am 08. Mai 1998 der Familienkasse die Studienbescheinigungen für das Wintersemester 1997/98 und für das Sommersemester 1998 vor. Gleichzeitig teilte sie mit, dass eine gesetzliche Grundlage für die Erklärung über ihre Einkünfte und Bezüge nicht ersichtlich sei. Deshalb sehe sie von einer detaillierten Aufschlüsselung ihrer Einkünfte ab. Auf der Grundlage der gem. § 68 EStG bestehenden Mitwirkungspflicht werde jedoch unter eidesstattlicher Versicherung der Richtigkeit mitgeteilt, dass die Höhe ihrer gesamten Einkünfte weder für den Bezugszeitraum 1996 noch für 1997 den Steuerfreibetrag von 12.000,– DM übersteigen würden. Auch für das Jahr 1998 würden keine Änderungen erwartet (Bl. 98 f. KG-Akte).
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FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 16.12.1999 - 4 K 1340/99
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