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Steuerbefreiung heilpädagogischer Leistungen
Soweit eine staatlich anerkannte Heilpädagogin aufgrund fachärztlicher Gutachten Legastheniker behandelt, fallen ihre Leistungen unter den Begriff der „Heilbehandlung” i. S. der 6. EG-Richtlinie und sind daher nach § 4 Nr. 14 UStG steuerbefreit. Soweit die Tätigkeit der Heilpädagogin nicht nur auf die Diagnose und Behandlung von Gesundheitsstörungen gerichtet ist und sie für Sozial- und Jugendämter heilpädagogische Leistungen an behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder erbringt, zu deren Erbringung die Behörden gesetzlich verpflichtet sind, kann sich die Heilpädagogin für die Steuerbefreiung ihrer Leistungen auch unmittelbar auf Art. 13 Teil A Abs. 1S. 9 Buchst. g der 6. EG-Richtlinie berufen. Dass Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der 6. EG-Richtlinie nur teilweise, nämlich durch § 4 Nr. 15, 16 und 18 UStG, nicht aber hinsichtlich der Leistungen der Klägerin, in nationales deutsches Recht umgesetzt worden ist,...