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Warendiebstahl keine Lieferung gegen Entgelt
Der Diebstahl von Waren stellt keine „Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt” im Sinne von Art 2 der 6. EG-Richtlinie (entspricht § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) dar und kann daher nicht der Umsatzsteuer unterworfen werden. Eine Lieferung im umsatzsteuerlichen Sinn setzt die Verschaffung der Verfügungsmacht voraus, d. h. die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen. Dies ist beim Diebstahl regelmäßig nicht gegeben, da sich der Dieb lediglich Besitz an der gestohlenen Ware verschafft. Dies befähigt den Dieb nicht, über die Waren wie ihr Eigentümer zu verfügen, so dass der Diebstahl keine umsatzsteuerliche Lieferung darstellt. Die 6. EG-Richtlinie enthält auch keine Vorschrift die den Diebstahl von Waren einer Lieferung gleichstellt.