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Fristverlängerung einer Ausschlussfrist
Eine gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzte Ausschlussfrist kann verlängert werden. Allein der Antrag auf Fristverlängerung macht diese Frist noch nicht hinfällig. Es müssen erhebliche Gründe für die Fristverlängerung glaubhaft gemacht werden. Arbeitsüberlastung ist normalerweise kein Grund zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis, insbesondere wenn sie weder unvorhersehbar noch, zumal bei einer Steuerberatungsgesellschaft, unabwendbar ist.