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Arbeitsförderung | Anrechnung des Partnereinkommens einer eheähnlichen Gemeinschaft beim Arbeitslosengeld II
Die Anrechnung des Einkommens eines Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft bei der Gewährung von Arbeitslosengeld II verstößt nicht gegen Verfassungsrecht (). Anders als das , NWB EN-Nr. 242/2005) sieht das Gericht keinen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot darin, das bei heterosexuellen eheähnlichen Gemeinschaften Einkommen auch ohne Trauschein angerechnet wird, bei gleichgeschlechtlichen Partnern hingegen nur dann, wenn sie eine amtlich eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind.