BFH Beschluss v. - IV B 124/03

Feststellung der Einkunftsart als eigenständig anfechtbarer Teil des Feststellungsbescheids

Gesetze: FGO §§ 40, 115; AO § 180

Instanzenzug: FG des Landes Brandenburg Urteil vom 2 K 1024/02

Gründe

1. Die Beschwerde ist begründet, soweit sie sich gegen die Nichtzulassung der Revision betreffend Gewinnfeststellung 1994 bis 1997 richtet. Die Zulassung der Revision ist insoweit gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Denn das Finanzgericht (FG) ist von den mit der Beschwerde angegebenen Urteilen des (BFHE 143, 75, BStBl II 1985, 676) und vom X R 84/88 (BFHE 164, 385, BStBl II 1991, 713) abgewichen. Nach diesen Entscheidungen, die insoweit auch nicht überholt sind (vgl. Senatsurteil vom IV R 54/02, BFHE 206, 90, BStBl II 2004, 868), bildet die Feststellung der Einkunftsart einen eigenständig anfechtbaren Teil des Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO 1977). Die Feststellung einer unzutreffenden Einkunftsart stellt eine Rechtsverletzung i.S. des § 40 Abs. 2 FGO dar. Das FG hat die Klage demnach zu Unrecht wegen fehlender Geltendmachung einer Beschwer als unzulässig abgewiesen.

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine Abweichung von den BFH-Beschlüssen vom IV B 54/93 (BFH/NV 1995, 86) und vom XI B 154/95 (BFH/NV 1996, 690) sowie vom (BFH/NV 2001, 178) rügen.

Auf das Urteil in BFH/NV 2001, 178 hat sich das FG ausdrücklich berufen. Es hat auch keinen davon abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Insbesondere hat das FG entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht eine Klagebefugnis des Rechtsnachfolgers verneint. Vielmehr kam es aus der insoweit maßgeblichen Sicht des FG auf die Klagebefugnis eines Rechtsnachfolgers nicht an, weil Feststellungen über das Eintreten einer Rechtsnachfolge nicht getroffen waren.

Von den Beschlüssen in BFH/NV 1995, 86 und in BFH/NV 1996, 690 ist das FG ebenfalls nicht abgewichen. Das FG ist vielmehr zutreffend von dem dort aufgestellten Rechtssatz ausgegangen, dass gegen einen Gewerbesteuermessbescheid die Gesellschaft klagen müsse. Dies setzt eine gemeinschaftliche Klage der ehemaligen Gesellschafter einer GbR voraus. Bei seiner im Rahmen des Beschwerdeverfahrens insoweit revisionsrechtlich nicht zu überprüfenden Auslegung der Klageschrift ist das FG aber zu der Erkenntnis gelangt, dass die Kläger nicht als ehemalige Gesellschafter für die GbR, sondern in eigener Person Klage erhoben haben.

3. Liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nur für einen Teil eines teilbaren Streitgegenstands vor, darf die Revision nur für den betreffenden Teil zugelassen werden (vgl. Senatsbeschluss vom IV B 49/02, IV B 31/03, BFH/NV 2003, 649, m.w.N.). Im Streitfall kommt eine Zulassung der Revision deshalb nur in Bezug auf die Bescheide über die Gewinnfeststellung 1994 bis 1997 in Betracht. Im Übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
YAAAB-56937