BFH Beschluss v. - XI S 7/04 (PKH)

Instanzenzug:

Gründe

I. Der im Jahr 1938 geborene Antragsteller, der im Ausland akademische Ausbildungen in den Bereichen der Mathematik und Informatik absolviert hat, war seit 1980 selbständig als Systemanalytiker tätig. Für die Jahre 1980 bis einschließlich 1993 erklärte er insgesamt Verluste aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 57 020 DM. Betriebseinnahmen erzielte er nur in den Jahren 1982 bis 1985, die allerdings nur in den Jahren 1982 und 1983 zu positiven Ergebnissen in Höhe von 6 272 DM bzw. 721 DM führten. Nach seinen Angaben befasste er sich mit der Erfindung von Algorithmen für die Optimierung von Datenübertragungen bzw. der Entwicklung von Computerprogrammen.

Der Beklagte (das Finanzamt —FA—) erkannte im Anschluss an eine Außenprüfung die vom Antragsteller in den Streitjahren 1987 bis 1992 erklärten Verluste mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht mehr an. Die Klage, mit der der Antragsteller auf die Schwierigkeiten bei der Entwicklung neuartiger Produkte, die Konkurrenz der Technologiekonzerne und seine nach wie vor bestehende Gewinnerzielungsabsicht hinwies, hatte keinen Erfolg. Ein den Vorsitzenden des Senats des Finanzgerichts (FG) betreffendes und zu Beginn der mündlichen Verhandlung gestelltes Ablehnungsgesuch wurde abgelehnt.

Das FG konnte sich mangels erkennbarer objektiver Umstände nicht vom Vorliegen eines Gewinnstrebens überzeugen. Die Gewinnerzielungsabsicht müsse bereits in der Entwicklungsphase vorliegen. Zwar sei aufgrund der Eigenart der Erfindertätigkeit selbst eine längere Verlustphase grundsätzlich noch kein ausreichendes Beweisanzeichen für das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht. Träten jedoch zusätzlich noch Umstände hinzu, wie z.B. unzulängliche forschungspolitische Rahmenbedingungen, ungünstige Marktverhältnisse, die die Erzielung eines Totalgewinns als ausgeschlossen erscheinen ließen, so müsse aus der dennoch unverändert fortgesetzten verlustbehafteten Tätigkeit auf eine sog. Liebhaberei geschlossen werden. Die objektive Beweislast für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht trage der Antragsteller. Die von ihm in den Jahren 1982 bis 1985 erzielten Einnahmen aus Beratertätigkeit stünden in keinem direkten Zusammenhang mit der Erfindertätigkeit. Er habe auch nach nunmehr 23 Jahren weder ein Patent angemeldet noch Verhandlungen über eine wirtschaftliche Verwertung seiner Erkenntnisse aufgenommen. Er müsse ständig damit rechnen, dass seine Erfindungen durch die großen Technologiekonzerne überholt werden. Da das Gericht seine Arbeit als ernsthafte wissenschaftliche anerkenne, erübrige sich die von ihm beantragte Einsicht in seine wissenschaftlichen Unterlagen. Aufsätze, Zeitungsberichte zum Kartellrecht und Geschäftsberichte der Fa. ... (Technologiekonzern) seien nicht geeignet, die wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit seiner Arbeiten zu belegen. Die Gesamtumstände sprächen dafür, dass die verlustbringende Tätigkeit zumindest auch aus Gründen der Steuerminderung oder persönlicher Neigung ausgeübt werde. Der Antragsteller werde im Vergleich zu „Mehrproduktunternehmen” nicht in verfassungswidriger Weise schlechter gestellt. Auch bei Personengesellschaften finde eine tätigkeitsbezogene Prüfung statt und der Antragsteller sei nicht gehindert, bei mehreren Erfindungen positive und negative Ergebnisse zu saldieren. Die Versagung des Verlustausgleichs verletze nicht Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), denn der Antragsteller sei in der Ausübung seiner Tätigkeit nicht behindert.

Der Antragsteller beantragt Prozesskostenhilfe (PKH) für eine noch gegen das FG-Urteil einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde, die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens als Revisionsverfahren und die Beiordnung eines von ihm auszuwählenden Rechtsanwalts.

Die Revision sei gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen. Zu klären sei, ob ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG vorliege, wenn einem Erfinder die steuerliche Anerkennung der Betriebskosten in der Entwicklungsphase verweigert werde, „weil keine Überkompensation” vorliege und eine solche strukturell bei einem Einproduktbetrieb ohnehin unmöglich sei. Die Möglichkeit, negative Ergebnisse eines Erfinders mit dessen positiven Ergebnissen auszugleichen, privilegiere unberechtigterweise diejenigen, die auf verschiedenen Gebieten erfinderisch tätig seien („Überkompensation”). Durch die Versagung des Betriebskostenabzugs in der Entwicklungsphase werde die Ausübung einer Erfindertätigkeit wirtschaftlich unmöglich gemacht und hindere damit die Ausübung eines freien Berufs. In der Literatur (Weber-Grellet, Deutsches Steuerrecht —DStR— 1992, 563) werde die Auffassung vertreten, dass bei einem Erfinder der Prozess der Erfindung geschützt sei; erst wenn sich später herausstelle, dass die Erfindung nicht mit Erfolg verwertet werden könne, könne Liebhaberei eintreten. Das allgemeine Interesse an der Klärung der aufgeworfenen Fragen ergebe sich aus der verfassungsrechtlichen Problematik und den negativen makroökonomischen Auswirkungen dieser Schlechterbehandlung der Erfindertätigkeit.

Ferner sei Rechtsfortbildung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO geboten. Dies ergebe sich aus dem unerkannten und ungelösten Verschränkungsproblem, d.h. der Verschränkung von Segmentierung, steuerlicher Liebhaberei und Gleichheitssatz. Die Frage der Segmentierung bzw. der Beurteilungseinheit sei nach wie vor in der Literatur streitig und bislang höchstrichterlich nicht geklärt. Die Vorentscheidung weiche zudem von dem im (BFHE 143, 355, BStBl II 1985, 424) aufgestellten abstrakten Rechtssatz ab, wonach —entgegen der Auffassung des FG— auch in einer verlustreichen Entwicklungsphase eine Gewinnerzielungsabsicht vorliege.

Zudem sei nunmehr eine Revision aufgrund schwerwiegender Fehler bei Auslegung des revisiblen Rechts zuzulassen; ggf. sei diese Frage höchstrichterlich zu klären. Die Auffassung des FG weise solche Fehler auf (z.B. Verletzung des Art. 20 Abs. 3 GG und des Übermaßverbots).

Das FG habe zudem Art. 103 Abs. 1 GG und § 76 FGO verletzt. Es liege eine unzulässige Beweisantizipation vor. Das FG habe das angebotene Beweismaterial nicht gesichtet und gewürdigt. Es reiche nicht aus, die Wissenschaftlichkeit der Arbeit des Antragstellers zu bestätigen, und die durch die Unterlagen zu beweisenden technologischen, volks- und betriebswirtschafts-bezogenen und sonstigen Aktivitäten außer Acht zu lassen. Hätte das FG die Beweise erhoben, wäre es zu der Erkenntnis gelangt, dass die makroökonomische Bedeutung der Erfindung weit über eine Liebhaberei hinausgehe. Die Erfindungen natürlicher Personen wiesen die Machtkonzentration in den Konzernen in die Schranken. Hätte das FG seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung erfüllt, hätte es einen möglichen Totalgewinn nicht ausgeschlossen. Das FG habe zudem den Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters nicht ablehnen dürfen. Gerügt werde ferner, dass das FA keine Gelegenheit zur Durcharbeitung des Ablehnungsgesuchs gehabt habe. Beanstandet werde ferner die Ablehnung des Antrags auf Terminsverlegung, auf PKH und die Gehörverweigerung im Ablehnungsverfahren durch Nichtaufklärung wichtiger Rechtsfragen.

Das FA beantragt, den Antrag auf PKH abzulehnen.

II. Der Antrag auf PKH wird abgelehnt.

1. Nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) wird einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, PKH gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn für seinen Eintritt bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2002, § 142 Rdnr. 11, m.w.N.). Wird —wie im Streitfall— PKH für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde beantragt, muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür vorliegen, dass einer der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Der Prüfung der Erfolgsaussichten sind die im PKH-Antrag —wenn auch in laienhafter Form (vgl. z.B.  (PKH), BFH/NV 2004, 342)— bezeichneten Zulassungsgründe zugrunde zu legen.

2. Den Ausführungen des Antragstellers lassen sich Gründe für die Zulassung der Revision nicht entnehmen.

a) Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Kein Grund für eine Zulassung der Revision ist grundsätzlich die Fehlerhaftigkeit der Vorentscheidung; sie ist daher auch nicht innerhalb eines Antrags auf PKH zu prüfen. Eine Ausnahme hiervon ist nur dann zu machen, wenn die Entscheidung des FG objektiv willkürlich, d.h. unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar erscheint, so dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur der finanzgerichtlichen Entscheidung wiederhergestellt werden kann. Dies ist mittlerweile ständige Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom V B 72/02, BFH/NV 2003, 1597; vom III B 16/02, BFH/NV 2003, 39; vom VII B 197/02, BFH/NV 2003, 1103, jeweils m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Antragstellers besteht in dieser prozessrechtlichen Frage kein Klärungsbedarf mehr.

b) Die im Streitfall entscheidungserheblichen Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Sie sind nicht klärungsbedürftig (vgl. hierzu z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 28, m.w.N.).

aa) Die Frage, ob die im Rahmen einer Erfindertätigkeit erzielten Verluste steuerlich nur anzuerkennen sind, wenn die Tätigkeit in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird, ist anhand der ständigen Rechtsprechung des BFH eindeutig zu bejahen (vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats des , BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751; BFH-Urteil in BFHE 143, 355, BStBl II 1985, 424; , BFH/NV 2001, 1381). Geklärt ist auch, dass die Einkünfteerzielungsabsicht in jedem Veranlagungszeitraum, also bereits zu Beginn einer Erfindertätigkeit vorliegen muss. Gewinnerzielungsabsicht ist das Streben nach Betriebsvermögensvermehrung in Gestalt eines Totalgewinns (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751). Zwar ist es danach unschädlich, wenn in einzelnen Veranlagungszeiträumen tatsächlich keine (positiven) Gewinne erzielt werden; letztendlich muss aber die Absicht bestehen, einen Totalgewinn zu erwirtschaften (vgl. z.B. , BFH/NV 2000, 825; , BFH/NV 2003, 896). Es gibt entgegen der Auffassung des Antragstellers keine „gewinnerzielungsabsichtsfreie” Veranlagungszeiträume. Dementsprechend können bei bestehenden Zweifeln an der Gewinnerzielungsabsicht zum Zweck einer nachträglichen Versagung des Verlustabzugs nach ständiger Rechtsprechung des BFH Steuerbescheide gemäß § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) vorläufig ergehen (vgl. z.B. , BFH/NV 1990, 502).

Ein Klärungsbedarf ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen von Weber-Grellet (DStR 1992, 563), denn diese beziehen sich ausdrücklich auf das BFH-Urteil in BFHE 143, 355, BStBl II 1985, 424. Einen Rechtssatz, wonach bei einem Erfinder die erzielten Verluste stets steuerlich anzuerkennen sind, hat der BFH (a.a.O.) nicht aufgestellt. Auf Grund der dieser Entscheidung zugrunde liegenden objektiven Beweisanzeichen (Patenterteilung und Verhandlungen über eine Verwertung) wurde auf das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht von Beginn der erfinderischen Tätigkeit an geschlossen (vgl. auch BFH, a.a.O., unter 2.d): „Der Zeitraum vom Beginn der Erfindertätigkeit...”). Hat das FG die Gewinnerzielungsabsicht im Einzelfall bejaht oder verneint, so fehlt im Übrigen einer in diesem Zusammenhang gestellten Rechtsfrage die Klärungsfähigkeit (vgl. hierzu z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 30), weil der BFH im Revisionsverfahren an diese Tatsachenfeststellung gemäß § 118 Abs. 2 FGO grundsätzlich gebunden wäre (vgl. z.B. , BFH/NV 2004, 648).

bb) Ein besonderer Klärungsbedarf ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten. Die Rechtsprechung des BFH zur sog. Liebhaberei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. z.B. BVerfG-Beschlüsse der 3. Kammer des 1. Senats vom 1 BvR 330/86, Deutsche Steuer-Zeitung/Eildienst —DStZ/E— 1987, 21; vom 1 BvR 325/86, Steuerrechtliche Entscheidungen zur Land- und Forstwirtschaft —StEL— 1986, 27; vom 1 BvR 372/77, Steuerrechtsprechung in Karteiform —StRK—, Einkommensteuergesetz, § 2 Nr. 129). Auch unter dem vom Antragsteller angesprochenen Aspekt, dass einem „Einproduktbetrieb” eine Verrechnung mit den Gewinnen anderer Unternehmenssparten unmöglich ist, ergeben sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch ein „Mehrproduktbetrieb” muss zur steuerlichen Anerkennung seiner Verluste eine Gewinnerzielungsabsicht haben. Die Verrechnung von „Gewinnen” und „Verlusten” aus verschiedenen Unternehmenssparten entspricht zudem der einkommensteuerlichen Systematik der Einkünfteermittlung nach § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Eine vergleichbare Verrechnung innerhalb eines „Einproduktbetriebes” scheitert allein an den tatsächlichen, in der Hand des Steuerpflichtigen liegenden Gegebenheiten.

c) Die Revision ist auch nicht zuzulassen, weil die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des BFH in der Streitsache erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO).

Die Frage, ob, ggf. welche vom Steuerpflichtigen erzielten Einnahmen einem (Liebhaberei-)Betrieb zuzurechnen sind, bestimmt sich nach allgemein geltenden Grundsätzen. Danach gehören zu den Betriebseinnahmen alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Eine betriebliche Veranlassung ist anzunehmen, wenn ein Förder- und Sachzusammenhang mit dem jeweiligen Betrieb besteht (vgl. z.B. Schmidt/ Weber-Grellet, Einkommensteuergesetz, 23. Aufl., 2004, § 15 Rz. 28, m.w.N.; Schmidt/Seeger, a.a.O., § 2 Rz. 26). Subjektive Kriterien sind für die Beurteilung der betrieblichen Veranlassung ohne Bedeutung (vgl. z.B. , BFHE 154, 218, BStBl II 1988, 995). Die Frage, ob das FG im Streitfall die Einnahmen aus „Beratertätigkeit” zu Recht nicht dem Erfinderbetrieb zugerechnet hat, ist eine Frage der Rechtmäßigkeit der Vorentscheidung, die grundsätzlich nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Im Übrigen wäre der erkennende Senat nach § 118 Abs. 2 FGO auch diesbezüglich an die tatsächlichen Feststellungen des FG gebunden (vgl. z.B. , BFH/NV 1998, 1222).

d) Die Revision ist auch ersichtlich nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO wegen einer Abweichung von den im BFH-Urteil in BFHE 143, 355, BStBl II 1985, 424 aufgestellten (abstrakten) Rechtsgrundsätzen zuzulassen.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat der BFH —wie bereits oben ausgeführt— einen Rechtssatz, wonach in der Entwicklungsphase einer Erfindung Verluste ausnahmslos anzuerkennen sind, nicht aufgestellt. Ein solcher Rechtssatz widerspräche auch dem Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 767, wonach eine Liebhaberei trotz Verluste nur dann nicht vorliegt, wenn der Steuerpflichtige nach einem Totalgewinn strebt. Wenn das FG im Streitfall objektive Beweisanzeichen für eine solche Absicht nicht feststellen konnte, ist dies keine die Zulassung der Revision tragende Divergenz, sondern eine auf tatsächlichem Gebiet liegende Tatsachenfeststellung i.S. des § 118 Abs. 2 FGO, an die der Senat im Revisionsverfahren mangels begründeter Verfahrensrügen gebunden wäre (siehe unten e).

e) Die vom Antragsteller erhobenen Verfahrensrügen können ebenfalls nicht zur Revisionszulassung führen.

aa) Das FG hat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO) ersichtlich nicht verletzt. Nach eigenem Vortrag des Antragstellers wurde er vom Vorsitzenden des Senats des FG ausdrücklich aufgefordert, sein Recht auf Gehör wahrzunehmen. Darin liegt kein Verfahrensverstoß, auch wenn der Antragsteller sich aufgrund seines umfangreichen Ablehnungsantrags nicht in der Lage gesehen haben sollte, zusätzlich zu seinen bereits eingereichten umfangreichen Schriftsätzen weitere Angaben zu machen.

Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang rügt, das FG habe „umfangreiches und relevantes Beweismaterial”, auf das er sich bezogen habe, nicht zur Kenntnis genommen, ist nicht erkennbar, auf welche Unterlagen oder Vorgänge sich diese Rüge bezieht. Auch wenn inhaltlich an die Verfahrensrügen eines nicht vertretenen Antragstellers im Verfahren wegen PKH keine allzu großen Anforderungen zu stellen sind, so muss doch wenigstens ansatzweise dargelegt werden, um welches „Beweismaterial” es sich handelt und was sich hieraus für den Streitfall ergeben könnte. Sollte es sich hierbei im Streitfall um die vom Antragsteller u.a. angesprochenen wissenschaftlichen Unterlagen handeln, so hat das FG Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 FGO schon deswegen nicht verletzt, weil es die Hinweise auf diese Unterlagen ausweislich des Urteils zur Kenntnis genommen, letztlich aber auch ohne Beweisaufnahme die Arbeit des Klägers als ernsthaft und wissenschaftlich beurteilt hat. Auf die makroökonomische Bedeutung von Erfindungen, kartellrechtliche Abhandlungen, Geschäftsberichte Dritter o.Ä. kam es nach der hier allein maßgeblichen Rechtsauffassung des FG (vgl. Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 79, m.w.N.), die ausschließlich auf die konkreten Umstände des Streitfalles abstellte, nicht an.

bb) Entsprechendes gilt für die vom Antragsteller gerügte Verletzung des § 76 FGO. Auch hier werden weder mögliche Zeugen, noch sonstige Beweismittel benannt. Die Tatsachen, dass bislang noch kein optimaler Datenkompressionsalgorithmus erfunden wurde und andere Forscher schon länger als 23 Jahre auf diesem Gebiet forschen, sind noch kein Beweisanzeichen für eine nachweisbare Gewinnerzielungsabsicht des Antragstellers.

cc) Die vom Antragsteller behaupteten Verfahrensmängel im Verfahren über die Ablehnung von Gerichtspersonen eröffnen ebenfalls erkennbar nicht die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Seit der Änderung des § 128 Abs. 2 FGO durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom (BGBl I 2000, 1757) kann eine Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht mehr auf eine rechtswidrige Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs, sondern nur noch auf eine Verletzung des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gestützt werden. Letzteres ist nur bei einer greifbar gesetzeswidrigen und damit willkürlichen Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs der Fall (vgl. z.B. , BFH/NV 2003, 640). Derartige Umstände bei der Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs des Antragstellers sind nicht feststellbar. Weder aus der knappen dienstlichen Äußerung des abgelehnten Vorsitzenden Richters (§ 44 Abs. 3 ZPO) noch aus der Tatsache, dass der Vertreterin des FA das Ablehnungsgesuch nicht in Kopie überreicht worden ist, ergibt sich ein derartiger greifbarer Gesetzesverstoß. Im Übrigen wäre es ausschließlich Angelegenheit des FA, eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zu rügen.

dd) Entsprechendes gilt für die behauptete rechtswidrige Ablehnung des Antrags auf PKH (vgl. § 128 Abs. 2 FGO).

ee) Aus der Ablehnung der Terminsverlegung und den hiergegen nunmehr erhobenen Einwendungen lässt sich schon deswegen kein Verfahrensverstoß ableiten, weil der Antragsteller diesen Antrag —entgegen früheren Vertagungsanträgen— nicht auf die Pflegebedürftigkeit seiner Mutter gestützt hat (vgl. Schriftsatz vom ).

ff) Die Revision ist auch nicht wegen Verletzung des § 93 FGO zuzulassen. Abgesehen davon, dass auf Grund der umfangreichen Schriftsätze des Antragstellers nicht ersichtlich ist, welche neuen erheblichen Gesichtspunkte eine solche Erörterung ergeben hätte, ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH eine erschöpfende Erörterung aller tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte nicht erforderlich. Nur soweit sie aus der Sicht des Gerichts der Entscheidungsfindung dienlich ist, ist sie geboten (vgl. z.B. Gräber/Koch, a.a.O., § 93 Rdnr. 3; Gräber/von Groll, a.a.O., § 96 Rdnr. 32, m.w.N.).

f) Den übrigen umfangreichen Ausführungen des Antragstellers lassen sich nicht ansatzweise Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO entnehmen. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung des FG unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar, also willkürlich ist. Unstreitig hat der Antragsteller —selbst bei Berücksichtigung seiner Einnahmen aus „Beratertätigkeit” in den Jahren 1982 bis 1985— in 23 Jahren nur einen Totalverlust erzielt; Handlungen, die auf eine beabsichtigte Erzielung von Einnahmen aus der Erfindertätigkeit in eigener Sache schließen lassen, konnte das FG nicht feststellen. Die möglicherweise nach wie vor bestehende, aber anhand objektiver Umstände oder Beweisanzeichen nicht verifizierbare subjektive Absicht des Antragstellers, künftig Gewinne zu erzielen, reicht zur steuerlichen Anerkennung von Verlusten nicht aus (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751).

3. Diese Entscheidung ergeht gerichtgebührenfrei.

Fundstelle(n):
LAAAB-56924