Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Klärungsbedürftigkeit der Frage nach der Einschränkung des Vorkostenabzugs; Absehen von der Erhebung von Gerichtskosten
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 10e; GKG § 21
Instanzenzug:
Gründe
Die Revision wird nicht zugelassen.
1. Voraussetzung für die Zulassung einer Revision, die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützt wird, ist die Klärungsbedürftigkeit der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage.
Dabei ist für die Prüfung, ob diese Voraussetzung gegeben ist, der Zeitpunkt maßgebend, in dem über die Zulassung der Revision abschließend entschieden wird.
Hat das Finanzgericht (FG) die Revision nicht zugelassen und hat der Bundesfinanzhof (BFH) über die Nichtzulassungsbeschwerde zu befinden, ist deshalb der Zeitpunkt der Entscheidung des BFH maßgebend (Senatsbeschlüsse vom X B 122/93, BFH/NV 1994, 712, und vom X B 71/03, juris Nr. STRE200451215). Ob die Nichtzulassungsbeschwerde bei ihrer Einlegung begründet war, ist unerheblich (, BFH/NV 2001, 158). Hat der BFH die Grundsatzfrage inzwischen übereinstimmend mit dem FG geklärt, scheidet eine Revisionszulassung wegen dieser Frage aus (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 115 FGO Rz. 21; Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 115 FGO Rz. 106; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Anm. 14).
2. Im Streitfall ist die Klärungsbedürftigkeit zu verneinen, weil der Senat zwischenzeitlich durch das Urteil vom X R 3/03 (juris Nr. STRE200550440) entschieden hat, dass der Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Veranlagungszeitraum 1995 auch dann weggefallen ist, wenn das Grundstück vor dem angeschafft, mit der Herstellung der Wohnung jedoch erst nach dem begonnen wurde. Eine verfassungswidrige Rückwirkung des § 52 Abs. 14 Satz 6 EStG, der die letztmalige Anwendung des § 10e EStG regelt, ist darin nicht zu sehen.
3. Von der Erhebung der Gerichtskosten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes abzusehen, sieht der Senat keinen Anlass. Zwar konnten die Kläger und Beschwerdeführer bei Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die Entscheidung des Senats vom X R 3/03 naturgemäß nicht berücksichtigen. Dem Prozessbevollmächtigten wurde jedoch mit Schreiben vom eine neutralisierte Fassung dieser Entscheidung zugesandt, ohne dass er darauf reagiert hat.
Fundstelle(n):
MAAAB-56915