Nutzung des Körperschaftsteuerguthabens aus Nachsteuer gem. § 27 KStG
Bezug:
Mit Beschluss vom – Az.: I B 221/04 – (DB 2005, S. 1033–1034) hat der BFH in einem Aussetzungsverfahren entschieden, dass ernstliche Zweifel daran bestehen, ob die Regelung des § 37 KStG 2002 der Nutzung eines Körperschaftsteuerguthabens entgegensteht, das auf einer Ausschüttung eines Tochterunternehmens im laufenden Wirtschaftsjahr beruht und daher zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht gesondert festgestellt wurde. Dieser Beschluss wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.
An der in Rz. 40 des IV A 2 – S 1910 – 156/03, BStBl 2003 I S. 575 niedergelegten gegenteiligen Verwaltungsauffassung zur „unterjährigen” Nutzung des KSt-Guthabens wird indes weiterhin festgehalten. Danach erhöht das aus der Nachsteuer entstehende Körperschaftsteuerguthaben den Bestand zum Schluss des Wirtschaftsjahrs des Zuflusses und kann deshalb erst bei einer Ausschüttung in den Folgejahren realisiert werden.
Soweit entsprechend gelagerte Fälle anhängig sind oder werden, sind Rechtsbehelfsverfahren möglichst offen zu halten; auf Antrag kann Aussetzung der Vollziehung (ggf. gegen Sicherheitsleistung) gewährt werden.
Oberfinanzdirektion Hannover v. - S 2600 - 15 - StO 242
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
XAAAB-56907