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LG Dresden 22.11.1994 49 T 97/94

Gesamtvollstreckungsverfahren; | Befreiung von der Prüfung des GmbH-Jahresabschlusses

§ 71 Abs. 3 Satz 1 GmbHG, der für das Liquidationsverfahren eine Befreiungsmöglichkeit von der Prüfung des Jahresabschlusses sowie des Lageberichtes durch einen Abschlußprüfer vorsieht, wenn die Verhältnisse der Gesellschaft so überschaubar sind, daß eine Prüfung im Interesse der Gläubiger und der Gesellschaft nicht geboten erscheint, ist analog auf das Gesamtvollstreckungsverfahren nach der GesO anwendbar (LG Dresden, Beschl. v. - 49 T 97/94, ZIP 1995, 233).

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