Zeitpunkt der Gewährung einer Abschreibung für außergewöhnliche Abnutzung bei Gebäuden
Leitsatz
Abschreibung für außergewöhnliche Abnutzung ist grundsätzlich in dem Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem der gesetzliche
Tatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG infolge einer außergewöhnlichen technischen oder wirtschaftlichen Abnutzung erfüllt
ist, spätestens aber in dem Veranlagungszeitraum, in dem der Steuerpflichtige die außergewöhnliche technische oder wirtschaftlichen
Abnutzung entdeckt hat.
Dem Steuerpflichtigen ist spätestens mit dem Antrag an die Baubehörde auf Genehmigung des Abbruchs die völlige technische
Abnutzung des Gebäudes durch Beschädigung/Zerstörung der maßgeblichen Bausubstanz bekannt.
Fundstelle(n): FAAAB-56806
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 18.03.2005 - 9 K 113/01