In den ersten drei Jahren erwirtschaftete Verluste lassen regelmäßig noch keinen Schluss auf eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht
zu. Etwas anderes gilt dann, sofern Umstände vorliegen, die dafür sprechen, dass der Steuerpflichtige aus seinem Gewerbe keinen
Totalgewinn erzielen kann.
Ist aus den Gewinnermittlungen der ersten drei Jahre ersichtlich, dass die Betriebseinnahmen aus dem Betreiben eines Handels
mit Kartersatzteilen fast ausschließlich aus Sponsorengeldern und Preisgeldern bestehen und sind Warenverkäufe in dieser Zeit
nicht oder nur vereinzelt erfolgt, bestehen erhebliche Zweifel, ob der angemeldete Handel überhaupt betrieben wird.
Zur Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht bei erzielten Verlusten ist erforderlich, dass der Steuerpflichtige substantiiert
vorträgt und glaubhaft macht, er habe auf die bereits eingetretenen Verluste mit geeigneten Umstrukturierungsmaßnahmen reagiert.
Umstrukturierungsmaßnahmen sind als geeignet anzusehen, wenn nach dem damaligen Erkenntnisstand aus der Sicht eines wirtschaftlich
vernünftig denkenden Gewerbetreibenden eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestand, dass die Maßnahmen innerhalb eines
überschaubaren Zeitraums zum Erreichen der Gewinnzone führen würden.
Fundstelle(n): LAAAB-56804
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Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 04.05.2005 - 6 V 3049/04
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