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Hessisches Finanzgericht Beschluss v. - 6 V 2827/04

Gesetze: FGO § 33, FGO § 69, AO § 169, AO § 170, AO § 171 Abs. 5, AO § 208 Abs. 1 Nr. 2

Zuständigkeit der Finanzgerichtsbarkeit bei Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen im Steuerstrafverfahren

Leitsatz

  1. Ermittelt die Steuerfahndung im Steuerstrafverfahren gem. § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO Besteuerungsgrundlagen, handelt es sich insoweit um Abgabenangelegenheiten, für die der Finanzrechtsweg eröffnet ist.

  2. Nach dem Wortlaut des § 171 Abs. 5 AO reicht für die verjährungshemmende Wirkung der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen zwar der bloße tatsächliche Vorgang dieser Maßnahmen aus, allerdings muss der Steuerpflichtige insoweit erkennen können, dass in seinen Steuerangelegenheiten ermittelt wird.

  3. Wird dem Steuerpflichtigen in einem Steuerstrafverfahren mitgeteilt, dass die Prüfung „nun den steuerlich nicht verjährten Zeitraum ab 1990” betrifft, folgt daraus, dass die Steuerfahndung von Anfang an sowohl in Besteuerung- als auch im Steuerstrafverfahren nach § 208 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO tätig geworden ist.

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 23/2006 S. 1939
BAAAB-56803

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Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 29.04.2005 - 6 V 2827/04

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