Zuständigkeit der Finanzgerichtsbarkeit bei Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen im Steuerstrafverfahren
Leitsatz
Ermittelt die Steuerfahndung im Steuerstrafverfahren gem. § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO Besteuerungsgrundlagen, handelt es
sich insoweit um Abgabenangelegenheiten, für die der Finanzrechtsweg eröffnet ist.
Nach dem Wortlaut des § 171 Abs. 5 AO reicht für die verjährungshemmende Wirkung der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen
zwar der bloße tatsächliche Vorgang dieser Maßnahmen aus, allerdings muss der Steuerpflichtige insoweit erkennen können, dass
in seinen Steuerangelegenheiten ermittelt wird.
Wird dem Steuerpflichtigen in einem Steuerstrafverfahren mitgeteilt, dass die Prüfung „nun den steuerlich nicht verjährten
Zeitraum ab 1990” betrifft, folgt daraus, dass die Steuerfahndung von Anfang an sowohl in Besteuerung- als auch im Steuerstrafverfahren
nach § 208 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO tätig geworden ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 23/2006 S. 1939 BAAAB-56803
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 29.04.2005 - 6 V 2827/04
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