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Kraftfahrzeugsteuer; | Anhänger, die schwerer sind als im Anhängerzuschlag berücksichtigt
Zur Frage, wie die Steuer in den Fällen festzusetzen ist, in denen ein Anhänger mitgeführt wurde, für den die Steuer nach § 10 Abs. 1 KraftStG nicht erhoben worden ist und dessen zulässiges Gesamtgewicht höher ist als das, welches bei dem für das Zugfahrzeug festgesetzten Anhängerzuschlag berücksichtigt wurde, vertritt der die Auffassung, daß nach § 10 Abs. 4 KraftStG die KraftSt für den Anhänger entsprechend seinem zulässigen Gesamtgewicht festzusetzen ist, eine Anrechnung des bezahlten - niedrigeren - Anhängerzuschlags nicht zulässig ist und eine rückwirkende Festsetzung des ausreichenden Anhängerzuschlags nicht in Betracht kommt.