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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 1 K 3480/03 EFG 2005 S. 1146 Nr. 14

Gesetze: ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 14

Unentgeltliche Zuwendung als übliches Gelegenheitsgeschenk

Leitsatz

  1. Übliche Gelegenheitsgeschenke im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG sind solche Aufwendungen, die sowohl vom Anlass her (Geburtstag, Weihnachten, Hochzeit) als auch nach ihrer Art und ihrem Wert in überwiegenden Kreisen der Bevölkerung verbreitet sind.

  2. Die Üblichkeit eines Geschenkes ist hierbei aus den Lebensgewohnheiten der jeweiligen Bevölkerungsschichten abzuleiten, die allerdings einem ständigen Wandel unterliegen.

  3. Bei einer Geldzuwendung von 80.000 DM oder der Schenkung eines Pkws mit einem Wert von über 73.000 DM für die Haus- und Gartenrenovierung; handelt es sich sowohl von der Art als auch vom Wert der Zuwendung her auch bei besonders vermögenden Verhältnissen des Schenkers nicht mehr um ein übliches Gelegenheitsgeschenk.

Fundstelle(n):
BBV-Kurznachricht Nr. 8/2005 S. 7
DStRE 2005 S. 1023 Nr. 17
EFG 2005 S. 1146 Nr. 14
WPg 2005 S. 1223 Nr. 22
CAAAB-56778

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 24.02.2005 - 1 K 3480/03

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