Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Lohnsteuer; | Aufsichtsvergütungen bei schriftlichen Prüfungsarbeiten
Die Vergütungen für die Aufsichtsführung bei schriftlichen Prüfungsarbeiten sind in der Regel den Einnahmen aus der Haupttätigkeit zuzurechnen. Da die Aufsichtsführung bei schriftlichen Prüfungen als Nebenpflicht aus dem Dienstverhältnis anzusehen ist, deren Erfüllung der ArbG nach der tatsächlichen Gestaltung des Dienstverhältnisses und nach der Verkehrsauffassung erwarten darf (vgl. Abschn. 68 Abs. 2 Satz 1 LStR), gehören die Vergütungen für die Prüfungsaufsicht zum Arbeitslohn und sind dem LSt-Abzug zu unterwerfen. Die Prüfungsaufsicht wird somit nicht nebenberuflich i. S. des § 3 Nr. 26 EStG ausgeübt. Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit können nur dann angenommen werden, wenn der AN die eigentliche fachliche Prüfungstätigkeit als Nebentätigkeit ausübt und sich die Aufsichtsführung als Bestandteil dieser Prüfungstätigkeit darst...