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OFD Düsseldorf 07.07.2005 S 2343 A - St 22, NWB direkt 29/2005 S. 7

Steuerfreie Zuschläge bei Gesellschafter-Geschäftsführern

Zuschläge, die eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zahlt, sind regelmäßig als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusehen. Für diese Zuschläge kommt die Steuerfreiheit nach § 3b EStG grundsätzlich nicht in Betracht. Arbeitslohn kann ausnahmsweise dann vorliegen, wenn im Einzelfall entsprechende Vereinbarungen über die Zahlung von Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen nicht nur mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer, sondern auch mit vergleichbaren gesellschaftsfremden Arbeitnehmern abgeschlossen wurden.

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