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Familienleistungsausgleich
Bei Kindern mit Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung ist der auf alle nicht bestandskräftig entschiedenen Fälle anzuwenden. Die in DA-FamEStG 63.4.1.2 Abs. 5 genannten Regelungen zur Bestandskraft von Kindergeld-Festsetzungen sind zu beachten. Die Änderungen, die sich aufgrund des BVerfG-Beschlusses ergeben, wurden in die DA-FamEStG aufgenommen.