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Schlechte Vermögenslage kein Anordnungsgrund
Hat das Finanzamt abweichend von der Steuererklärung für die Umsatzsteuer keine negative Steuerschuld in der beantragten Höhe festgesetzt, ist ein Antrag zum Erlass einer einstweiligen Anordnung auf „Festsetzung” der negativen Umsatzsteuerschuld in der beantragten Höhe zulässig. Zur Darlegung eines Anordnungsgrundes nach § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO („wesentliche Nachteile”, „andere Gründe”) reicht es nicht aus, dass sich der Antragsteller auf seine schlechte Vermögenslage beruft. Die Nachteile, die ein Antragsteller als Anordnungsgrund geltend macht, dürfen nicht innerhalb seines Geschäftsrisikos liegen.